AGB

1. Geltungsbereich
Die hologram factory GmbH („hologram factory“) erbringt ihre Lieferungen, Leistungen und Angebote ausschließlich auf der Grundlage dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen („Geschäftsbedingungen“). Diese Geschäftsbedingungen sind, soweit in einem Individualvertrag zwischen der hologram factory und dem Kunden nichts abweichendes vereinbart wird, auch für künftige Vertragsbeziehungen zwischen der hologram factory und dem Kunden maßgeblich, selbst wenn sie künftig nicht jedem Vertrag gesondert beigefügt werden oder nicht in jedem Vertrag gesondert auf sie verwiesen wird. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Kunden werden kein Vertragsbestandteil.

2. Vertragsabschluss und Preise
2.1
Angebote der hologram factory werden erst mit Bestätigung des Auftrages durch die hologram factory verbindlich.

2.2
Die hologram factory ist berechtigt, die in der Auftragsbestätigung genannten Preise in dem Umfang anzupassen, in dem sich die der Kalkulation zugrunde liegenden Kosten (Löhne und Gehälter, Material, allgemeine (Geschäftskosten) tatsächlich erhöht haben.

2.3
Stellen sich nach der Auftragsvergabe notwendige Mehrarbeiten heraus, die bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren, so kann hologram factory diese zusätzlich berechnen. Übersteigt der Aufpreis 10% des Gesamtpreises, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Er kann nicht zurücktreten, wenn er zuvor auf die Preiserhöhung hingewiesen wurde und ihr nicht innerhalb von einer Woche schriftlich widersprochen hat.

2.4
Vorarbeiten wie Muster, Entwürfe, Skizzen etc. werden nach Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

2.5
Dem Auftraggeber werden die Kosten berechnet, die nach erteilter Druckgenehmigung bzw. Prägefreigabe durch Änderungen entstehen, die durch den Auftraggeber veranlasst werden. Dazu zählen auch die Kosten eines Anlagenstillstandes.

3. Zahlungsbedingungen
3.1
Die Rechnung bzw. Rechnungsposition wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt, sofern nicht über Sammelrechnung wöchentlich, vierzehntägig oder monatlich abgerechnet wird.

3.2
Die Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum an. Die Zahlung des Rechnungsbetrages ist soweit nichts anderes vereinbart; innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Ein Skontoabzug wird nur nach vorheriger Vereinbarung gewährt.

3.3
Die Zahlung von Versand- (Fracht, Zoll, Porto usw.) und Verpackungskosten, ist ohne Abzug innerhalb der unter Ziffer. 3.2 genannten Frist zu leisten.

3.4
Wechsel werden nur nach Vereinbarung erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.

3.5
Bei Aufträgen, die in Teilquoten geleistet werden, können der geleisteten Arbeit entsprechende Zwischenrechnungen erstellt und Teilzahlungen gefordert werden.

3.6
Gerät der Auftraggeber in Verzug oder wird der fällige Betrag durch hologram factory gestundet, so ist hologram factory berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch hologram factory ist zulässig. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftsanzeige bei der hologram factory eingeht als Zahlungseingang.

3.7
Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, ist hologram factory berechtigt die gesamte Restschuld aus dem Vertrag fällig zu stellen, auch wenn Wechsel oder Schecks angenommen wurden. Dies gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber einen Scheck oder einen Wechsel nicht einlöst oder nachgewiesen werden kann, dass Vollstreckungsmaßnahmen fruchtlos verlaufen sind, der Käufer seine Zahlung eingestellt hat, das Konkursverfahren oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt worden ist. Die hologram factory ist in diesem Falle außerdem berechtigt, bezüglich sonstiger Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen von dem Auftraggeber zu verlangen.

4. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
4.1
Die hologram factory ist berechtigt, die ihr obliegende Leistung zu verweigern, bis der Auftraggeber die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat, wenn sich nach dem Vertragsabschluss die wirtschaftliche Lage des Auftraggebers in der Weise verschlechtert hat, dass Anlass zu der Befürchtung besteht, er werde einen wesentlichen Teil seiner Verpflichtung nicht erfüllen. Dieses ist z. B. der Fall, wenn beim Auftraggeber das Konkursverfahren oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt worden ist.

4.2
Der hologram factory steht an den vom Auftraggeber angelieferten Materialien und sonstigen Gegenständen ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung der fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

4.3
Die hologram factory ist berechtigt, Forderungen weltweit mit sämtlichen verbundenen Unternehmen aufzurechnen. Weiterhin ist hologram factory berechtigt, eigene Forderungen auf Gegenforderungen aufzurechnen, die dem Auftraggeber gegenüber einem mit hologram factory verbundenen Unternehmen zustehen. Das gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlungen und von der anderen Seite Zahlungen in Wechseln oder Leistungen erfüllungshalber vereinbart werden und die Fälligkeiten verschieden sind. Über den Stand der weltweit verbundenen Unternehmen erhält der Lieferant bzw. Kunde falls erforderlich auf Anfrage Auskunft.

4.4
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von hologram factory oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel Eigentum von hologram factory. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung aus der gesamten Geschäftsverbindung.

5.2
Im Fall des Scheck-Wechsel-Austausches geht das Eigentum auf den Auftraggeber erst über, wenn hologram factory aus dem Wechsel keinen Rückgriff mehr zu befürchten hat.

5.3
Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an hologram factory ab; hologram factory nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts von hologram factory ist der Auftraggeber zur Einziehung solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen gegenüber den Lieferanten nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen von hologram factory hat der Auftraggeber die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen hologram factory zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Nimmt der Auftraggeber Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit einem Dritten, insbesondere mit einem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so gilt der jeweilige abgetretene Saldo bis zur Höhe unserer Forderungen als abgetreten.

5.4
Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf hologram factory übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z. B. Verpfändung, Sicherungsübereignung) ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist er auf Verlangen von hologram factory verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an uns bekannt zu geben sowie die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen offenzulegen.

5.5
Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltswaren nimmt der Auftraggeber für hologram factory vor, ohne dass für letztere Verpflichtungen daraus entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltswaren mit anderen, nicht hologram factory gehörenden Waren, steht hologram factory der dabei entstehende Miteigentumsanteil an den neuen Sachen im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Auftraggeber die hologram factory im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für hologram factory verwahrt.

5.6
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen weiterveräußert wird.

5.7
An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien wird mit der Übergabe zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen von hologram factory aus Warenlieferungen ein fandrecht bestellt.

5.8
Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Gesamtforderungen von hologram factory aus den Geschäftsverbindungen um mehr als 20 %, so ist hologram factory auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach der Wahl von hologram factory verpflichtet.

6. Gefahrtragung, Versand
6.1
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk von hologram factory verlassen hat. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die hologram factory nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

6.2
Versandwege und Versandmittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl von hologram factory überlassen.

6.3
Die Lieferung wird nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers transportversichert.

6.4
Erforderliches Verpackungsmaterial wird zum Selbstkostenpreis zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet, soweit nichts anderes vereinbart wird.

6.5
Die hologram factory nimmt Verpackungsmaterial nur zurück, wenn sie gesetzlich dazu verpflichtet ist. Soweit hologram factory Verpackungsmaterialien zurückzunehmen hat, trägt der Auftraggeber die Kosten des Rücktransportes der Transportverpackungen. Print-Standard- Transportkartons werden im Umlaufverfahren eingesetzt und verbleiben grundsätzlich im Eigentum der hologram factory. Sie werden jeweils bei Lieferung neuer Ware durch hologram factory zurückgenommen.

7. Lieferzeit, Lieferung
7.1
Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Liefertermin ausdrücklich schriftlich als genau vereinbart wurde.

7.2
Wird die Lieferzeit nach Zeiträumen bemessen, so beginnt diese mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung. Sie endet it Ablauf des Tages, an dem die Ware das Werk von hologram factory verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird.

7.3
Für die Dauer und die Prüfung der übermittelten Daten, Drucke, Fertigmuster, Blaupausen usw. durch den Auftragnehmer bzw. den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Zeitpunkt der Absendung an den Auftraggeber bis zum Zeitpunkt des Eintreffens einer Stellungnahme durch den Auftragnehmer bzw. den Auftraggeber.

7.4
Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden.

7.5
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt oder von Ereignissen, die hologram factory die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von hologram factory oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat hologram factory auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen hologram factory, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

7.6
Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird hologram factory von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich hologram factory jedoch nur berufen, wenn sie den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.

7.7
Die hologram factory ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dieses für den Auftraggeber keine unzumutbare Härte bedeutet.

8. Abnahmeverzug
8.1
Wenn der Auftraggeber nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung weiterhin die Abnahme verweigert oder vorher ernsthaft und endgültig erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann hologram factory vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

8.2
Nimmt der Auftraggeber die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die die hologram factory nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann kann die hologram factory die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager nehmen oder aber bei einem Spediteur einlagern.

9. Beanstandung
9.1
Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Waren sowie der zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnisse in jedem Falle zu prüfen. Dieses gilt insbesondere für Produkte, die zur Weiterverarbeitung, Zusammenfügung oder sonstigen Verbindung mit weiteren Produkten bestimmt sind oder aber eine funktionale Bestimmung beinhalten (z.B. Balkencodes, Computercodierungen etc.) .Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

9.2
Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel sind unverzüglich innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Erhalt der Ware zu erheben. Dabei ist die Überprüfung durch hologram factory zu gewährleisten. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen gegen hologram factory nur geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten vom Zeitpunkt der Abnahme an eintrifft.

9.3
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

9.4
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Der Prozentsatz erhöht sich bei besonders arbeits-oder kostenaufwendigen Herstellungsverfahren sowie bei Auflagen bzw. Stückzahlen bis zu 10.000 Exemplaren auf 10 %.

9.5
Geringfügige Beanstandungen der gelieferten Ware berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückbehaltung von Teilen der Vergütung. Beanstandungen sind dann geringfügig, wenn der Wert der Nachbesserung bzw. Neulieferung voraussichtlich weniger als 10 % der Gesamtvergütung beträgt. Andere Beanstandungen berechtigen lediglich zur Zurückbehaltung des zweifachen Wertes der Nachbesserung bzw. Neulieferung. Dem Auftraggeber steht kein Zurückbehaltungsrecht der Vergütung bzw. eines Teiles der Vergütung zu, soweit hologram factory die Beanstandungen schriftlich anerkennt und sich zur Nachbesserung oder Neulieferung verpflichtet.

10. Sachmängelgewährleistungsansprüche
10.1
Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so hat hologram factory – nach ihrer Wahl – unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers Ersatz zu liefern oder nachzubessern.

10.2
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Auftraggeber; sie endet jedoch spätestens 6 Monate nachdem die Ware das Werk von hologram factory verlassen hat.

10.3
Lässt hologram factory eine ihr gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Auftraggeber unter Ausschluss aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet hologram factory im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.

11. Schadensersatzansprüche
11.1
Die hologram factory haftet nur für vertragstypische und bei Vertragsabschluss vorhersehbare Schäden, sofern der Schaden des Kunden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten der hologram factory verursacht worden ist.

11.2
Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet die hologram factory nur, wenn es sich um eine Verletzung von Hauptpflichten oder wesentlichen Nebenpflichten (Kardinalpflichten) handelt.

11.3
Für leichte Fahrlässigkeit haftet die hologram factory generell nicht, soweit es sich nicht um für die Vertragserfüllung wesentliche Kardinalpflichten, auf deren Erfüllung der Kunde besonders vertraut, handelt.

11.4
Für Schäden an anderen als denen von der hologram factory für den Kunden hergestellten Produkte (Mangelfolgeschäden) haftet hologram factory außerhalb der Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes nicht.

11.5
hologram factory haftet nicht für Schäden, die durch eine mangelhafte Prüfung (gemäß 10.1) vor Weiterverarbeitung entstanden sind.

12. Haftung für
Farb- und Materialabweichungen
12.1
Bei farbigen Reproduktionen in einem Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
Geringfügige Abweichungen innerhalb einer Hologrammprägeserie können ebenfalls nicht beanstandet werden.

12.2
Für die Lichtechtheit, Beständigkeit und Regelmäßigkeit der Farben sowie für die Beschaffenheit von Klebebeschichtungen, Lackierungen, Klebungen und Oberflächenveredelung haftet hologram factory nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung objektiv erkennbar waren.

12.3
Für materialbedingte Abweichungen haftet hologram factory nicht, wenn der Auftraggeber diese Materialien zur Verwendung bestimmt hat.

12.4
Soweit hologram factory bestimmte Sonderarbeiten durch eine dritte Firma hat ausführen lassen, gelten die Bedingungen in 13.1 entsprechend.

12.5
Für erhebliche Abweichungen in der Beschaffenheit der von hologram factory beschafften Materialien (Papier, Kunststoffe, Folien, Kartons usw.) haftet hologram factory nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den Materiallieferanten. In einem solchen Fall ist hologram factory von ihrer Haftung befreit, wenn sie ihre Ansprüche gegen die Lieferanten an den Auftraggeber abtritt. hologram factory haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen die Materiallieferanten, etc. durch eigenes Verschulden nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.

13. Datenanlieferung
13.1
Sämtliche an hologram factory gelieferten Daten müssen Sicherheitskopien sein.

13.2
Verantwortlich für die Erstellung der Daten sowie für die Durchführung aller Korrekturvorgänge ist allein der Auftraggeber.

13.3
Der Auftraggeber hat die Broschüren der „Datenanlieferungstandards“ der hologram factory zusammen gefassten Hinweise für die Anlieferung von Daten zur Kenntnis genommen.

13.4
Haftung und Verantwortung für Produktmängel, die aus einem nichtspezifikationsgerechten Datenbestand resultieren, werden nicht übernommen.

14. Materialbeistellung
14.1
Der Auftraggeber hat das von ihm beschaffte Material in einwandfreiem Zustand frei Haus zu liefern.
Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Bei größeren Posten sind die mit der Zahlung oder mit der gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten ebenso wie Lagerspesen zu erstatten.

14.2
Der Auftraggeber trägt das Risiko der Verarbeitbarkeit des von ihm bereitgestellten Materials. Die hologram factory ist berechtigt Material abzulehnen, soweit dieses von vornherein für die Ausführung des Auftrages als ungeeignet erscheint.

14.3
Bei Zurverfügungstellung von Medienkomponenten durch den Auftraggeber hat hologram factory für die durch unvermeidlichen Abgang bei berarbeitung und Konfektionierung verursachten Verluste keinen Ersatz zu leisten. Verpackungsmaterial hat der Auftraggeber zurückzunehmen.

14.4
Bei Beschädigung oder Verlust des vom Auftraggeber beigestellten Materials haftet die hologram factory nur insoweit, als die gesetzlichen Vertreter, die leitenden Angestellten oder die Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

14.5
Der Wieder- bzw. Weiterverwendung dienendes Material sowie Halb- und Fertigerzeugnisse, einschließlich etwaiger dem Auftraggeber gehörende Rohmaterialien, werden nur nach vorheriger Vereinbarung gegen Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Anderenfalls werden die Sachen, soweit sie nicht binnen 4 Wochen nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber abgefordert wurden, auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers bei einem Spediteur eingelagert. Für die Versicherung dieser Sachen hat der Auftraggeber zu sorgen.

15. Urheberrecht
15.1
Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druck- und Holographievorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführungen seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat hologram factory von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

15.2
Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichen Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, sonstigen Originalen, Filmen und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklich anderweitiger Regelungen, bei hologram factory.

16. Korrekturen, Korrekturabzüge
16.1
Korrekturabzüge, Andrucke und Prägungen sind vom Auftraggeber auf Satz und sonstige Fehler zu überprüfen und uns druckreif erklärt zurückzugeben. Die Prüfung durch den Auftraggeber hat sich ebenfalls auf die Richtigkeit und Verwendbarkeit von computerlesbaren Codierungen (z. B. „Barcodes“ etc.), die mit dem Produkt drucktechnisch oder auf sonstige Weise verbunden sind, zu erstrecken. Die hologram factory haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler.

16.2
Für Verzögerungen infolge der verspäteten Rücksendungen haftet hologram factory nicht.

16.3
Bei kleineren Druckaufträgen sowie bei gelieferten Druckvorlagen ist hologram factory nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf Vorsatz und grobes Verschulden.

16.4
Für die deutsche Rechtschreibung ist die letzte Ausgabe des Duden maßgebend.

17. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Druck-, Fertigungs- und Prägearbeiten können ordentlich nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden, soweit nicht etwas abweichendes vereinbart wurde. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt daneben unberührt.

18. Impressum
Die hologram factory kann auf den vertragsgegenständlichen Erzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung nur verweigern, wenn er gegenüber hologram factory ein überwiegendes Interesse darlegt.

19. Erfüllungsort, Gerichtsstand
19.1
Erfüllungsort ist Dresden.

19.2
Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit auch der Auftraggeber Vollkaufmann ist, das Landgericht Bielefeld, Kammer für Handelssachen.

20. Sonstiges
20.1
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Abänderungen dieser AGB müssen schriftlich vereinbart werden. Dieses gilt auch für den Verzicht auf diese Schriftformerfordernis.

20.2
Die Rechtsbeziehungen zwischen hologram factory und dem Auftraggeber unterliegen unter Ausschluss des UN-Kaufrechts ausschließlich deutschem Recht.